Satzung
Vereinssatzung „Freie Wähler Kreisverband Görlitz e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur
(1) Der Verein führt den Namen „ Freie Wähler Kreisverband Görlitz e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist Schöpstal
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Görlitz
eingetragen
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Interessen des Landkreises Görlitz und das Wohl seiner Einwohner.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem der Verein an der sachbezogenen kommunalpolitischen Meinungs- und Willensbildung der Bürger mitwirkt und ihnen außerhalb der politischen Parteien die Gelegenheit gibt, sich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung an der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung zu beteiligen.
Darüber hinaus bietet er seinen Mitgliedern die Möglichkeit, die gemeinsamen kommunalpolitischen Ziele auf der Ebene des Landkreises zu gestalten und sich über das kommunalpolitische Geschehen im Landkreis zu informieren. Er unterstützt seine Mitglieder und Wählervereinigungen bei der Aufstellung von Bewerbern zu Kommunalwahlen.
(2) Der Verein erstrebt keine wirtschaftlichen Gewinne. Spenden und Beiträge dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Der Verein kann überregionalen, gleichgesinnten Vereinigungen beitreten.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereines kann jede parteifreie Wählervereinigung sowie Einzelpersonen, die Bürger/innen des Landkreises Görlitz sind und das 18.Lebensjahr vollendet haben werden, die den Vereinszweck anerkennen.
Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand innerhalb eines Monats.
Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so kann der Bewerber die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod bei natürlichen Personen oder Auflösung bei Vereinen/Vereinigungen.
Die Austrittserklärung ist dem Vorsitzenden gegenüber schriftlich abzugeben.
Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden.
(5) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn
a) das Mitglied bzw. ein Mitgliedsverein oder dessen Mitglieder vorsätzlich und beharrlich den Zielen der Vereinssatzung zuwiderhandeln
b) sich das Mitglied vereinsschädigend verhält oder
c) das Mitglied mehr als 24 Monate mit seinen Zahlungsverpflichtungen
im Rückstand ist.
Zur Stellung eines Ausschlussantrages ist jedes Mitglied des Vereines berechtigt.Der Antrag ist beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen und unter Angaben der Tatsachen und Beifügung von Beweismitteln zu begründen.
(6) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand, über den
Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes die Mitgliederversammlung. Vor
der Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Dem Ausgeschlossenen ist der Ausschluss schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Innerhalb einer Frist von einem Monat steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu.
(7) Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren einen Antrag auf Wiederaufnahme in den Verein stellen. Die Wiederaufnahme ist nur möglich, wenn sie der Vorstand einstimmig befürwortet und die Mitgliederversammlung die Wiederaufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt.
(8) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei grober Verletzung der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung des Vereins mitzuwirken und zwar durch
· Beteiligung an Beratungen, Wahlen und Abstimmungen
· Beteiligung an der Aufstellungen von Kandidaten
· Bewerbung um eine Kandidatur im Rahmen einer öffentlichen Wahl, wie es die Wahlgesetze vorschreiben
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
· Die Grundsätze und Leitlinien des Vereins zu vertreten
· öffentliche Auseinandersetzungen und solche innerhalb des Vereins sachlich und fair zu führen
· die satzungsgemäßen Beschlüsse anzuerkennen
· den Mitgliedesbeitrag pünktlich zu entrichten
§ 5 Spenden
(1) Der Verein kann Spenden im Rahmen der gesetzlichen Regeln entgegennehmen.
(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 6 Organe des Vereins
a) die Mitgliederversammlung (Delegiertenversammlung)
b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal in jedem Kalenderjahr zusammen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie ist mit einer Frist von mindestens 2 Wochen mit Angabe der Tagesordnung der vom Vorstand beschlossenen
Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind nur zulässig, wenn sie mindestens drei Tage vor Beginn der Versammlung beim 1.Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Über ihre Behandlung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
c) Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins
d) Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme des Berichtes
(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
Die Mitgliederversammlung fasst mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht anwesend.
(4) Jedes Einzelmitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
Ortsvereinigungen erhalten in Abhängigkeit ihrer Mitgliedsstärke folgende Stimmenanteile:
· bis 7 Mitglieder zwei Stimmen
· von 8 bis 25 Mitglieder drei Stimmen
· ab 26 Mitglieder vier Stimmen
(5) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von jeweils 2 Jahren. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für jedes Vorstandsmitglied getrennt und auf Antrag geheim, Wiederwahl ist zulässig.
§ 8 Der Vorstand
(1) Die Geschäfte des Vereines werden durch den Vorstand geführt. Dieser besteht aus
a) dem/der 1. Vorsitzenden,
b) 2 gleichberechtigten Stellvertreter/innen
c) dem Schriftführer/in, d) dem Schatzmeister/in, e) zwei Beisitzer/in.
(2) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
(4) Der Vorstand tritt auf Antrag des 1. Vorsitzenden oder eines seiner anderen Mitglieder so oft zusammen,wie das Interesse und die Zwecke des Vereines dies erfordern.
(5) Die gesetzlichen Vertreter des Vereines sind der 1. Vorsitzende und die Stellvertreter, wobei jeder für sich alleine vertretungsberechtigt ist (§ 26 BGB).
§ 9 Auflösung
(1) Bei der Auflösung des Vereines durch Beschluss der Mitgliederversammlung ist der 1. Vorsitzende Liquidator. Das nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen wird an den Landkreis Görlitz überwiesen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 20.11.2010 durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.
(2) Spätere Satzungsänderungen treten mit Beschlussfassung in Kraft.
Schöpstal, den 20.11.2010